Die Bundestagswahl 2025: Obdach- und wohnungslose Menschen haben eine Stimme

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Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Damit auch obdach- und wohnungslose Menschen ihr Wahlrecht wahrnehmen können, müssen sie- sofern keine Meldeadresse vorliegt- bis spätestens Freitag, den 31.01.2025 einen Antrag auf Eintragung in das Wähler*innenverzeichnis stellen. Zuständig ist das Wahlamt der jeweiligen Kommune, in welcher sich betroffene Menschen gewöhnlich aufhalten. Die BAG W fordert alle Kommunen auf, die Eintragung in die Wählerverzeichnisse möglichst einfach und komplikationsfrei zu ermöglichen.

 

‚Mit der Bundestagswahl 2025 wird der politische Kurs für die Zukunft von uns allen bestimmt. Besonders im Hinblick auf das EU-Ziel, Wohnungslosigkeit bis 2030 zu überwinden, brauchen wir die Stimme von wohnungslosen Menschen. Eine Politik, die die Bedürfnisse betroffener Menschen berücksichtigt, kann nur gestaltet werden, wenn diese mitentscheiden.‘, so Sabine Bösing, Geschäftsführerin der BAG W.

 

Ausführliche Informationen zu Sammelanträgen und den Wahlmodalitäten hat die BAG W finden Sie hier

 

 

Für die Eintragung von obdach- oder wohnungslosen, wahlberechtigten Menschen in der BRD im Wählerverzeichnis ist das Wahlamt der jeweiligen Gemeinde zuständig, indem der gewöhnliche Aufenthalt begründet wird. Der Antrag muss den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten. Als Adresse kann die Gemeindeverwaltung angegeben werden. Der Antrag kann per Post oder durch eine andere Person eingereicht werden. Für die Briefwahl muss ein zusätzlicher Antrag gestellt werden. Sammelanträge, die von Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe vorbereitet werden können, erleichtern den Eintragungsprozess.

 

Paul Neupert, Fachreferent der BAG W: ‚Es ist von entscheidender Bedeutung, dass auch wohnungslose Menschen wählen können, um für notwendige Veränderungen einzutreten. Die zuständigen Behörden sollten daher vor Ort über die Möglichkeiten und Modalitäten umfassend informieren und wohnungslose Menschen bei der Eintragung ins Wählerverzeichnis unterstützen. Das beinhaltet u. a. die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen und Diensten der Wohnungsnotfallhilfe, aber auch das Bereitstellen von Formblättern für Anträge und Sammelanträge für die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Mitarbeitende in den Wahlämtern sollten wohnungslosen Menschen offen und auf Augenhöhe begegnen und sie ggf. durch den formalen Prozess begleiten.‘

 

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