Zur Schnittstelle zwischen der Eingliederungshilfe und der Pflege- Empfehlungen des Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

 

Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf erhalten oft eine Kombination aus Leistungen der Eingliederungshilfe des SGB IX sowie der Sozialen Pflegeversicherung des SGB XI. Bei Bedürftigkeit treten häufig Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Recht der Sozialhilfe des SGB XII hinzu. Bereits in der Vergangenheit erwies sich die Bestimmung, welche Leistung aus welchem System zu erbringen ist, zum Teil als schwierig. Das zweite und dritte Pflegestärkungsgesetz haben die Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflege vertieft. Auch das Bundesteilhabegesetz hat diese Abgrenzungsschwierigkeiten nicht gelöst.

 

Empfehlungen an der Schnittstelle zwischen der Eingliederungshilfe und der Pflege

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